Marx Steuerberatungsgesellscha
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 (3)StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbart sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v.§ 57 (4) Nr.1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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